Fiskurios
25. September 2023

Paketdienst statt Post – Frist versäumt

Eine Beschwerde in Sachen Steuern gilt als rechtmäßig und -zeitig eingebracht, wenn sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt oder spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde im Sinne des „Postlaufprivilegs“ übergeben wurde. Dieses Privileg steht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) nur der Österreichischen Post AG zu, weil nur diese aus historischen Gründen für den Postlauf befugt ist. Nachdem die Beschwerde jedoch einem privaten Paketdienst übergeben wurde, langte diese nach Ansicht des BFG nicht fristgerecht bei der Behörde ein und wurde vom BFG als „verspätet eingebracht“ zurückgewiesen.

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