Dienstnehmer
13. März 2024

Mitarbeiterprämie statt Teuerungsprämie

Aus der Not wird eine Tugend: Die Teuerungsprämie, die 2022 und 2023 zur finanziellen Entlastung gewährt wurde, ist vorerst für 2024 im Gesetz verankert – in Form der Mitarbeiterprämie.

In den Jahren 2022 und 2023 gab es die Möglichkeit, Teuerungen für Mitarbeiter abzufedern. Hierzu standen die Mitarbeiter- und Teuerungsprämien zur Verfügung. 2024 können Dienstgeber steuer- und abgabenfrei bis 3.000 € zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren. Die Befreiung gilt für alle Lohnabgaben.

Grundvoraussetzung ist das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift. Die Prämie kann gewährt werden, wenn dies im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung verankert ist.

Bei Einzelvereinbarungen liegt nur in Ausnahmefällen eine abgabenfreie Wirkung vor: Die Vereinbarung muss mit allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern abgeschlossen werden. Weiters liegt entweder eine kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung auf Betriebs-
ebene vor oder auf Arbeitgeberseite besteht kein kollektivvertragsfähiger Vertragsteil.

Bei der Auszahlung der Prämie handelt es sich um keine übliche Zahlung, sie erfolgt zusätzlich zu den laufenden Lohnzahlungen. Die Mitarbeiterprämie kann parallel zur Gewinnbeteiligung ausbezahlt werden (insgesamt abgabenfrei bis max. 3.000 €).

Hinweis: Wird im Kollektivvertrag die Mitarbeiterprämie nicht geregelt, kann diese nicht gewährt werden!

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