Fiskurios
30. November 2022

Promi-Begräbniskosten sind keine außergewöhnliche Belastung.

Die Witwe eines bekannten Fernsehmoderators, Schriftstellers etc. wendete für das Begräbnis rund 18.000 € auf und wollte diese als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Nachdem dieser Betrag die steuerlich höchstzulässigen Begräbniskosten (aktuell 15.000 €) überstieg, erfolgte durch das Finanzamt eine Kürzung. In der Beschwerde argumentierte die Witwe die höheren Aufwendungen mit dem Prominentenstatus des Verstorbenen. Auch das Bundesfinanzgericht entschied wie das Finanzamt: Dass es sich beim Verstorbenen um einen Prominenten gehandelt hat, bewirkt nicht, dass die Begräbniskosten über das Maß der gewöhnlichen Beerdigungskosten für Normalsterbliche hinaus als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.  

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