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Steuern
15. März 2023

E-Mobilität und GmbH- Geschäftsführer

Verordnung regelt jetzt die Nutzung von Motor- oder Fahrrädern durch wesentlich beteiligte Geschäftsführer (Anteil über 25 %).

Seit 2018 regelt eine Verordnung, dass zur Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmen-KFZ die Werte der Sachbezugswerte-Verordnung verwendet werden können. Damit wurden reine E-Fahrzeuge interessant, denn für diese ist laut der Verordnung kein steuerlicher Sachbezug anzusetzen. 

Ab 2022 wurden nun auch explizit Kraftfahrräder und Fahrräder miteingeschlossen. Dessen elektrische Vertreter sind somit auch abgabenfrei. Interessant ist der Verweis auf die Sachbezugswerte-Verordnung auch insoweit, weil es hier Klarstellungen für das E-Tanken ab 2023 gibt (siehe Artikel auf dieser Seite). 

Der Sachbezugswert ist bei nicht reinen E-Fahrzeugen in vielen Fällen zu hoch. Hier kann man auch den tatsächlichen Anteil an Privatfahrten gegenüber den Gesamtkosten des Firmenwagens laut Buchhaltung ansetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die privaten Fahrten mittels Fahrtenbuch oder Ähnlichem nachgewiesen werden. Eine Schätzung des Privatanteils ist in der Verordnung nicht vorgesehen.

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